Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Klage der CDU Bundestagsfraktion zum zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 unmissverständlich klargestellt, dass der Haushaltsgrundsatz der Fälligkeit besagt, das im Haushaltsplan nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden dürfen, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam (vereinfacht: ausgegeben) werden. In komplizierterer Fassung findet man diesen Grundsatz in § 10 der Niedersächsischen Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) wieder.

Die berechtigte Kritik des Ratsherren Bantelmann setzt hier an. So wurden im Haushalt 2023 der Stadt Elze Ausgaben in Höhe von 800.000 Euro für einen Anbau an die Grundschule in Mehle, 900.000 Euro für den Ausbau des Grabenwegs und 600.000 Euro für einen Anbau an das Feuerwehrgerätehaus in Elze veranschlagt. Diese Ausgaben in Summe von 2,3 Mio. Euro wurden nicht oder nur zum Teil kassenwirksam. Die Aufzählung ließe sich aber bei genauerem Hinsehen noch erweitern.

Die Aussage des Bürgermeisters, dass es sich dabei nur um Planungsleistungen und nicht um Bautätigkeiten handele, erscheint unwahrscheinlich. Wenn die Planungsleistungen für diese Baumaßnahmen schon 2,3 Mio. Euro verschlingen, was sollen denn dann erst die Maßnahmen kosten?

Zur Baumaßnahme „Ausbau der Hauptstraße“ war seit längerem bekannt, dass sich der Bau der Edeka-Marktes verschieben würde. Diese Maßnahme hätte deswegen gar nicht in den Haushalt 2023 aufgenommen werden dürfen.

Sobald zu erkennen war, dass die oben genannten Ausgaben nicht kassenwirksam werden, hätte mit einem Nachtragshaushalt nachgesteuert werden müssen.

In seinem Leserbrief vom 02.12.2023 vertritt der Fraktionsvorsitzende der SPD-Ratsfraktion Elze die Auffassung, dass der Haushalt der Stadt Elze nicht gesetzeswidrig sei. Es käme unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln in das nächste Haushaltsjahr in Betracht. Dieses würde bei der Stadt Elze aber aus Gründen der Transparenz nicht gemacht. Dazu kann man nur wieder auf das oben genannte Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts verweisen. Darin wird auch darauf verwiesen, dass nach dem Prinzip der Jährigkeit Ermächtigungen nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden dürfen. Anschließend verfallen sie grundsätzlich ersatzlos. Hier wird das Land Niedersachsen wohl tätig werden müssen.

Im Übrigen ist es sehr löblich, dass der Fraktionsvorsitzende die Transparenz der Stadt Elze hervorhebt. Der Gipfel der Transparenz wäre jedoch, wenn die Verwaltung dem Rat endlich mal vor Veranschlagung der Baumaßnahmen die nach § 12 (2) KomHKVO erforderlichen Unterlagen vorlegen würde.

gez. Jens Rinne, Wülfingen; Reiner Modrey, Elze