Der Kreistag hat in der Sitzung am 24.09.2108 mehrheitlich beschlossen, dem Antrag “Musikalische Bildung für Kinder und Jugendliche“ stattzugeben und die dafür im Haushaltsjahr 2018 benötigten Haushaltsmittel (außerplanmäßig) bereitzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Kreistagsfraktion auf die insoweit zu beachtenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen hingewiesen. Die Kreisverwaltung hat dazu auf Nachfrage erklärt, dass es sich hierbei um eine freiwillige Leistung handele, die Mittelbereitstellung deshalb grenzwertig sei, aber vom Kreistag entschieden werden könne.

Da wiederholt in gleicher Weise über zusätzliche freiwillige Leistungen entschieden worden ist, hält die Fraktion die haushaltsrechtliche Fragestellung nunmehr für grundsätzlich klärungsbedürftig.

Gemäß § 117 NKomVG sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind. Demzufolge stellt sich die Frage, aus welchen Gründen eine solche freiwillige Leistung nicht bis zur Verabschiedung des Haushaltsplans 2019 im Dezember 2018 zurückgestellt werden kann. Unabhängig von der unstrittig sinnvollen Förderung der musikalischen Bildung für Kinder und Jugendliche kann die Fraktion nicht erkennen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerplanmäßige Bereitstellung von Mitteln wenige Monate vor Verabschiedung des nächsten Haushalts gegeben sind.

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