S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen
" Die Unabhängigen BAH e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt den Zweck der kommunalpolitischen Einflußnahme zum
Wohle der Städte, Kreise und Gemeinden, in denen seine Mitglieder zu
diesem Ziel tätig werden. Dazu wird angestrebt, Vereinsmitglieder in die
kommunalen Parlamente zu entsenden. Zum Erreichen des Satzungszwecks
sollen politische Veranstaltungen, Seminare und Diskussionen auch mit
Beteiligung der Öffentlichkeit dienen, die aktive Mitarbeit der Bürger
am politischen Leben soll gefördert werden. Die politische Tätigkeit hat
unabhängig von allen anderen Parteien stattzufinden. Eine
Zusammenarbeit mit anderen politischen Kräften ist jedoch erwünscht,
wenn es dem Satzungszweck dient. Kooperation mit radikalen Parteien und
Verbänden ist ausdrücklich untersagt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Hildesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3)
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag,
der direkt oder über ein Vereinsmitglied an den Vorstand gerichtet
werden soll. Die Form des Aufnahmeantrages wird vom Vorstand festgelegt.
(4)
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe mitzuteilen. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
genügt für die Annahme eines Aufnahmeantrags.
(5) Der Beitritt wird erst mit Unterschrift unter das Aufnahmeformular des Vereins vollzogen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt
werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der
zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung
die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die
Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden, es bedarf keiner
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4) Wenn ein Mitglied
schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es
durch Beschluß des Vorstandes mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der
Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das
Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung
ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand
einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer
Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die
abschließend über den Ausschluß entscheidet.
Sowohl für den Beschluß des Vorstandes als auch die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
(5)
Eine Mitgliedschaft in einer kommunistischen oder
nationalsozialistischen Vereinigung führt automatisch zum
Vereinsausschluß.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden von den
Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben
oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können
Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4)
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen
ganz oder teilweise erlassen oder stunden oder für bestimmte
Personenkreise geringere Beiträge festlegen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Sie sind verpflichtet, sich nicht öffentlich im kommunalpolitischen Bereich für eine andere Partei zu engagieren.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und
drei bis fünf Beisitzern. Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand
unter sich, soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen.
(2)
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten, im
Innenverhältnis der Stellvertreter nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
(1)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Vorbereitung und Planung aller Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zielsetzung des Vereins unter größtmöglicher Beteiligung der Vereinsmitglieder;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d) Vorbereitung des Haushaltsplans - soweit erforderlich, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
e) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
f) Aufstellung der Vorschläge zur Besetzung der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der
Vorstand eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch
das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der
Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die
Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im
schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem
Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Eine Bevollmächtigung ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Ausschluß von Vereinsmitgliedern gemäß § 4 (4);
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beschlußfassung über die Kanditatenliste für die Kommunalwahlen.