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Satzung
Stand : 16.03.2005
S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen
" Bürgeraktion Hildesheim - Guten Morgen Hildesheim "
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, und danach den Zusatz "e. V." im Namen führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt den Zweck der kommunalpolitischen Einflußnahme zum Wohle der Städte, Kreise und Gemeinden, in denen seine Mitglieder zu diesem Ziel tätig werden. Dazu wird angestrebt, Vereinsmitglieder in die kommunalen Parlamente zu entsenden. Zum Erreichen des Satzungszwecks sollen politische Veranstaltungen, Seminare und Diskussionen auch mit Beteiligung der Öffentlichkeit dienen, die aktive Mitarbeit der Bürger am politischen Leben soll gefördert werden. Die politische Tätigkeit hat unabhängig von allen anderen Parteien stattzufinden. Eine Zusammenarbeit mit anderen politischen Kräften ist jedoch erwünscht, wenn es dem Satzungszweck dient. Kooperation mit radikalen Parteien und Verbänden ist ausdrücklich untersagt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hildesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das
18.Lebensjahr vollendet hat.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der direkt oder über ein Vereinsmitglied an den Vorstand gerichtet werden soll. Die Form des Aufnahmeantrages wird vom Vorstand festgelegt.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt für die Annahme eines Aufnahmeantrags.
(5) Der Beitritt wird erst mit Unterschrift unter das Aufnahmeformular des Vereins vollzogen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden, es bedarf keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes mit Zustimmung der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
Sowohl für den Beschluß des Vorstandes als auch die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
(5) Eine Mitgliedschaft in einer kommunistischen oder nationalsozialistischen Vereinigung führt automatisch zum Vereinsausschluß.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Vereins ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden oder für bestimmte Personenkreise geringere Beiträge festlegen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Sie sind verpflichtet, sich nicht öffentlich im kommunalpolitischen Bereich für eine andere Partei zu engagieren.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei bis fünf Beisitzern. Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand unter sich, soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten, im Innenverhältnis der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Vorbereitung und Planung aller Aktivitäten im Zusammenhang mit der
Zielsetzung des Vereins unter größtmöglicher Beteiligung der
Vereinsmitglieder;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d) Vorbereitung des Haushaltsplans - soweit erforderlich, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
e) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
f) Aufstellung der Vorschläge zur Besetzung der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Eine Bevollmächtigung ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Ausschluß von Vereinsmitgliedern gemäß § 4 (4);
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beschlußfassung über die Kanditatenliste für die Kommunalwahlen.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 15 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde (§ 2 Abs.4).
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(Ort, Datum) (Unterschriften)
Hildesheim, den 16.03.2005
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