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Satzung der BAH
Satzung       
Stand : 16.03.2005

                                             S A T Z U N G
                            

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
                              
(1) Der Verein trägt den Namen

      " Bürgeraktion Hildesheim - Guten Morgen Hildesheim "

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, und danach den Zusatz "e. V." im Namen führen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2  Zweck des Vereins
                              
(1) Der Verein verfolgt den Zweck der kommunalpolitischen Einflußnahme zum Wohle der Städte, Kreise und Gemeinden, in denen seine Mitglieder zu diesem Ziel tätig werden. Dazu wird angestrebt, Vereinsmitglieder in die kommunalen Parlamente zu entsenden. Zum Erreichen des Satzungszwecks sollen politische Veranstaltungen, Seminare und Diskussionen auch mit Beteiligung der Öffentlichkeit dienen, die aktive Mitarbeit der Bürger am politischen Leben soll gefördert werden. Die politische Tätigkeit hat unabhängig von allen anderen Parteien stattzufinden. Eine Zusammenarbeit mit anderen politischen Kräften ist jedoch erwünscht, wenn es dem Satzungszweck dient. Kooperation mit radikalen Parteien und Verbänden ist ausdrücklich untersagt.
                       
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des  Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins  fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt  werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen  Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hildesheim, die es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.                                                                  

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft
                              
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das
 18.Lebensjahr vollendet hat.

(2)  Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung  Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(3)  Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der  direkt oder über ein Vereinsmitglied an den Vorstand gerichtet werden soll.  Die Form des Aufnahmeantrages wird vom Vorstand festgelegt.

(4)  Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei  Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe  mitzuteilen. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt für die  Annahme eines Aufnahmeantrags.

(5)  Der Beitritt wird erst mit Unterschrift unter das Aufnahmeformular des  Vereins vollzogen.

                             

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft
                              
(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der  Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der  Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine  Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste  gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der  Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die  Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der  zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die  Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung  soll dem Mitglied mitgeteilt werden, es bedarf keiner Zustimmung der  Mitgliederversammlung.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins  verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes mit Zustimmung der  Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der  Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen  oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstandes ist  schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß  kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die  Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim  Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer  Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die  abschließend über den Ausschluß entscheidet.
 Sowohl für den Beschluß des Vorstandes als auch die Zustimmung der  Mitgliederversammlung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

(5) Eine Mitgliedschaft in einer kommunistischen oder nationalsozialistischen  Vereinigung führt automatisch zum Vereinsausschluß.

                             
§ 5  Mitgliedsbeiträge
                              
(1) Bei der Aufnahme in den Vereins ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.  Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur  Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller  Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen  werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen  befreit.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz  oder teilweise erlassen oder stunden oder für bestimmte Personenkreise  geringere Beiträge festlegen.
   

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen  des Vereins teilzunehmen.

(2) Sie sind verpflichtet, sich nicht öffentlich im kommunalpolitischen Bereich für  eine andere Partei zu engagieren.


§ 7  Organe des Vereins
                              
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8  Vorstand            
                              
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei bis fünf Beisitzern. Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand unter sich, soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen.


(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein  Stellvertreter; jeder ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten, im  Innenverhältnis der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.


§ 9  Zuständigkeit des Vorstandes
                              
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie  nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er  hat insbesondere folgende Aufgaben:

 a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie               Aufstellung der Tagesordnung;
b) Vorbereitung und Planung aller Aktivitäten im Zusammenhang mit der
    Zielsetzung des Vereins unter größtmöglicher Beteiligung der
    Vereinsmitglieder;
 c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
 d) Vorbereitung des Haushaltsplans - soweit erforderlich, Buchführung,        Erstellung des Jahresberichts;
 e) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
 f) Aufstellung der Vorschläge zur Besetzung der Kandidatenliste für die       Kommunalwahlen.

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine  Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

 
§ 10  Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei  Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl  des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu  Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit  der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines  Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für  die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen  Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die  Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist  von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder  anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der  abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme  des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden  Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle  Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.


§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
 Eine Bevollmächtigung ist ausgeschlossen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
        Entlastung des Vorstandes;
  b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  d) Ausschluß von Vereinsmitgliedern gemäß § 4 (4);
  e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die
      Auflösung des Vereins;
  f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  g) Beschlußfassung über die Kanditatenliste für die Kommunalwahlen.


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche  Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung  einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung  einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des  Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem  Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein  schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der  Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer  Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der  Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der  Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf  Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt  werden, beschließt die Versammlung.
     
                             
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 15 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen  Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister geleitet.  Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den  Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer  des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß  übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die  Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der  erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel  sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der  Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite  Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist  ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.  Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher  Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben  daher  außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von  drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins  eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des  Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die  schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen  Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt  werden.
 
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen  Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen  gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die  meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann  derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl  entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll  aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 
§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer  Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen  werden (§ 17 Abs. 4).
 
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der  Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam  vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die  Gemeinde (§ 2 Abs.4).

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus  einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


(Ort, Datum)                                                                      (Unterschriften)
Hildesheim, den 16.03.2005